Onlinehandelsplattform Antares – Achtung
Von der Internethandelsplattform Antares werden verschiedene Anlagen bzw. Investitionen angeboten.
Auf der Homepage wird ausgeführt, dass die internationale Plattform Antares eine Vielzahl von renditestarken Instrumenten mit unterschiedlichem Marketing, Risikoniveau und Einkommen bieten würde und jeder mit der Hilfe von Antares sein Eigenkapital um ein Vielfaches erhöhen kann, unabhängig von seinem Standort.
Auch wird auf der Webseite damit geworben, dass man großartige Pläne zur Umsetzung einer breiten Palette von Investitionsprogrammen und -produkten sowie einer Reihe von Schulungs-, Mentoring- und Betreuungsaktivitäten im Bereich Finanzen habe.
Auf der Homepage wird auch ein Token Profit Team-Programm angeboten. Hierzu wird ausgeführt, dass der Börsengang von Antares 2.0 am 11.12.2023 stattfinden würde und Menschen aus der ganzen Welt die Möglichkeit hätten, Anteile an der Plattform zu handeln und man dafür eine 1. Mio. ATT ausgegeben habe und der anfängliche Preis für einen Token 1 AND betragen würde, aber schon am 11.12.2023 2.000 AND erreichen würde.
Hohe Risiken bei Anlagen in Token, Kryptowährungen und ähnlichen Anlagen
Derartige Anlagen sind hochspekulativ und mit hohen Risiken verbunden und insoweit das Risiko von hohen Verlusten bis hin zu einem Totalverlust.
Allgemeine Warnhinweise der BaFin
Bezüglich Handelsplattformen warnt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) allgemein seit einiger Zeit, dass Anleger von einer Vielzahl von Handelsplattformen, die keine Erlaubnis der BaFin oder einer anderen Aufsichtsbehörde haben, angesprochen werden.
Soweit uns bekannt, verfügt die Antares bzw. deren Betreibergesellschaft nicht über eine Erlaubnis der BaFin.
Prospektpflicht für Token?
Wenn Token Wertpapiere im Sinne der ProspektVO bzw. des WpPG oder Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG darstellen, kann eine Prospektpflicht bestehen.
Erlaubnispflicht für Token?
Je nach Gestaltung kann es sich bei einem Angebot hinsichtlich Token auch um ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handeln, wofür eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG benötigt würde.
Auch kann es sich je nach Ausgestaltung der Token um ein E-Geld-Geschäft gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 ZAG handelt, wofür ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich wäre.
Nach der Ausgabe von Token kann es sich bei dem Handel je nach Ausgestaltung auch um einen erlaubnispflichtigen Tatbestand handeln, der eine Erlaubnis der BaFin erforderlich macht.
Möglichkeiten für Anleger Antares
Anleger, die der Antares Kapital zur Verfügung gestellt haben, sollten einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten für sie bestehen, eingezahlte Gelder wieder zurückzuerhalten.
Anleger die bei der Internethandelsplattform antares.trade investiert haben und Verluste erlitten haben und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, welche Ansprüche für sie im Einzelfall begründet werden können.
Anleger die bei der Internethandelsplattform Antares investiert haben und Verluste erlitten haben oder auch Guthaben nicht ausbezahlt erhalten und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, welche Ansprüche für sie im Einzelfall begründet werden können.Stand: 18.10.2022