Onlinehandelsplattform Eastern Investment – Achtung
Von der Internethandelsplattform Eastern Investment werden u. a. Tages- und Festgeldanlagen angeboten.
Auf der Homepage wird ausgeführt, dass Sparer, die ihr Geld sicher anlegen wollen und zur gewünschten Laufzeit Rendite erwarten, neue Wege gehen müssten und man mit Kooperationspartnern zu Eastern Investment einen exklusiven Zugang zu attraktiven Tages- und Festgeldanlagen aus ganz Europa erhält.
Außerdem wird auf der Webseite damit geworben, dass Anlagen bis 100.000 Euro je Anleger und Bank einer europäischen Einlagensicherung unterliegen würden und auch Zinsen deutlich über den Marktdurchschnitt gewährt würden.
Auch wird von Eastern Investment eine Vermögensverwaltung angeboten, wobei man die Wahl zwischen fünf Anlagestrategien mit weniger oder mehr Risiko hat.
Möglichkeiten für Anleger der Eastern Investment
Anleger, die Eastern Investment Kapital, insbesondere für Festgeld- oder Tagesgeldanlagen zur Verfügung gestellt haben und Schwierigkeiten haben, sollten sich an einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt wenden, welche Möglichkeiten es für sie gibt, das eingezahlte Geld wieder zurückzuerhalten.
Soweit von Eastern Investment Anlegern in Deutschland u. a. Anlagen in Form von Fest- oder Tagesgeldern angeboten werden, handelt es sich nach unserer Auffassung um ein Bank- bzw. Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Sofern derartige Anlagen in Deutschland deutschen Anlegern angeboten werden, ist dafür eine vorherige Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) notwendig.
Soweit uns bekannt, verfügt Eastern Investment aber über keine Erlaubnis der BaFin, um Tagesgeld- oder Festgeldanlagen in Deutschland anzubieten.
Auch soweit Anlegern in Deutschland von Eastern Investment eine Vermögensverwaltung angeboten wird, handelt es sich um eine Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 Wertpapierhandelsgesetz (WpIG).
Auch dafür benötigt die Eastern Investment aber eine Erlaubnis der BaFin. Soweit uns bekannt, verfügt die Eastern Investment aber auch nicht über eine Erlaubnis der BaFin zum Betreiben einer Vermögensverwaltung in Deutschland.
Soweit von Eastern Investment Anlagengeschäfte oder z. B. auch eine Vermögensverwaltung betrieben werden, ohne dass die Gesellschaft dafür über eine Erlaubnis der BaFin verfügt, kann für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften begründet werden.
Denn im Falle eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften oder einer Vermögensverwaltung können nach der Rechtsprechung sowohl die Gesellschaft selbst als auch deren verantwortliche Personen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG oder § 15 WpIG auf Schadensersatz haften.
Auch weitere Ansprüche sind denkbar.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die Eastern Investment Kapital zur Verfügung gestellt haben und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen.
Anleger die bei der Internethandelsplattform Eastern Investment B investiert haben und Verluste erlitten haben oder auch Guthaben nicht ausbezahlt erhalten und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, welche Ansprüche für sie im Einzelfall begründet werden können.Stand: 20.09.2022