
Onlinehandelsplattform TRILLANT – BaFin ermittelt
Bezüglicher der Internethandelsplattform TRILLANT hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darauf hingewiesen, dass die Betreibergesellschaft von der Homepage trillant.com, die EUPAC Digital Services Ltd., über keine Erlaubnis der BaFin nach dem Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder zum Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt und das Unternehmen nicht der Aufsicht der BaFin unterliegt.
Die Inhalte der Internetseite trillant.com sowie die Informationen, die BaFin vorliegen, würden die Annahme begründen, dass über die Webseite unerlaubt Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.
Über die Homepage werden sog. Token namens TRILLANT und TRILLON angeboten und eine professionelle Beschreibung dieser Token und deren Funktionsweise sei nicht zu finden, vielmehr sollen sog. „Paraiba-Werte“ in Trillant umgetauscht worden sein, so die BaFin.
Auf der Homepage wird ausgeführt, dass TRILLANT auf der Prämisse eines nachhaltigen Handelsmanagements mit hohen Leistungskennzahlen und bewährten operativen Strategien basiere, die ein fortschrittliches Risikomanagementprotokoll und Sicherheitsmaßnahmen umfassen.
Zu TRILLON wird dargestellt, dass der TRILLON Stable Coin die neue Währung für schnelle und sichere Transaktionen sei und seine Technologie neue Maßstäbe für die universelle Skalierung von Blockchains setze und ist die optimale Voraussetzung für beschleunigte interkontinentale Zahlungen sei.
Weiterhin wird damit geworben, dass TRILLANT ein revolutionäres Kryptowährungssystem sei und es den Menschen ermögliche, die Kontrolle über ihre Finanzen zurückzugewinnen und ausschließlich für selbstverwaltendes Geld geschaffen sei, das nicht von traditionellen Institutionen kontrolliert werde.
Hohe Risiken bei Anlagen in Kryptowährungen
Kryptowährungen können z. B. zum einen verloren gehen oder auch gestohlen werden, etwa auch durch Fehlfunktionen von Computern.
Ein wesentliches Risiko bei Anlagen in Kryptowährungen besteht in Wertschwankungen. Europäische Aufsichtsbehörden, wie die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) oder etwa auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnen ausdrücklich vor Anlagen in Kryptowährungen und einem möglichen Totalverlust. Die Kryptowährungen sind auch nicht durch einen realen Wert gedeckt. Weiterhin kann ein Einstieg von Spekulanten, die Kryptowährungen nicht als Zahlungsmittel erwerben, zu erheblichen Kursschwankungen und Blasen führen, was erhebliche Verluste nach sich ziehen kann.
Dies gilt insbesondere auch, wenn Anlagen in Form von Differenzkontrakten (Contracts for Difference - CFD`s) durchgeführt werden.
Allgemeine Warnhinweise der BaFin
Bezüglich Handelsplattformen warnt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) allgemein seit einiger Zeit, dass Anleger von einer Vielzahl von Handelsplattformen, die keine Erlaubnis der BaFin oder einer anderen Aufsichtsbehörde haben, angesprochen werden.
Soweit uns bekannt, verfügt die TRILLANT bzw. deren Betreibergesellschaft nicht über eine Erlaubnis der BaFin.
Möglichkeiten für Anleger der TRILLANT
Wie wir bereits berichtet hatten, werden durch unsere Kanzlei bereits einige geschädigte Anleger gegenüber verschiedenen Handelsplattformen vertreten, die Anlagen über Tradingplattformen in Devisen (Forex), in CFD´s und binäre Optionen auf
- - Rohstoffe,
- - Aktien,
- - Indizes,
- - Währungen und
- - Kryptowährungen
getätigt haben.
Soweit Anlagen in Differenzkontrakten (CFD´s) und Forex-Kontrakte angeboten werden, handelt es sich unseres Erachtens um einen Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c KWG.
Auch wenn keine Anlagen in Kryptowährungen in Form von Differenzkontrakten angeboten würden, kann es sich bei Anlagen in Kryptowährungen um ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft oder um einen erlaubnispflichtigen Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder auch um einen erlaubnispflichtigen Eigenhandel handeln.
Soweit von TRILLANT bzw. deren Betreibergesellschaft ohne Erlaubnis der BaFin Anlegern Anlagen angeboten werden, können sich Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG begründen lassen. Im Falle eines unerlaubten Betreibens der Geschäfte können nach der Rechtsprechung sowohl die Betreibergesellschaft selbst als auch deren verantwortliche Personen auf Schadensersatz haften.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt bereits einige Anleger, die bei Anlagen über Internethandelsplattformen Schäden erlitten haben.
Anleger die bei der Internethandelsplattform trillant.com investiert haben und Verluste erlitten haben und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, welche Ansprüche für sie im Einzelfall begründet werden können.
Anleger die bei der Internethandelsplattform TRILLANT investiert haben und Verluste erlitten haben oder auch Guthaben nicht ausbezahlt erhalten und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, welche Ansprüche für sie im Einzelfall begründet werden können.Stand: 28.11.2022