Internethandelsplattform BtcStart– Achtung
Von der Onlinehandelsplattform BtcStart werden Anlagen in Form von Differenzkontrakten (Contracts for Difference - CFD`s), offenbar insbesondere auf Kryptowährungen, angeboten.
Auf der Homepage wird dargestellt, dass mit dem Aufkommen von immer attraktiveren Möglichkeiten für die Finanzanlage auf dem Devisenmarkt BtcStart eine Plattform entwickelt habe, die den Gelegenheitsinvestor über alle Grenzen, die es dafür in der Vergangenheit gab, hinweg mit dem Kapitalmärkten verbindet und dieser Sektor als komplexer Markt geltend würde, der in der Regel nur den Profis vorbehalten sei.
Weiterhin wird auf der Webseite auch damit geworben, dass man mit BtcStart das nötige Hintergrundwissen erhalte, unabhängig von dem aktuellen Wissenstand und der Handelserfahrung und eine hohe Rentabilität und ein verlustbegrenzter Ertrag der Investitionen von bis zu 85 % in weniger als einer Stunde den Handel mit Kryptowährungen sehr attraktiv machen würde.
Es werden auch verschiedene Kontovarianten mit einem unterschiedlichen Leistungsspektrum und verschiedenen Mindesteinzahlungen von US-$ 250,00 bis US-$ 25.000,00 und mehr offeriert, nämlich
- - eine Standardzone,
- - eine Pro-Zone,
- - eine Luxus Zone.
Hohe Risiken beim Handel in Differenzkontrakten
Bei Anlagen in Form von Differenzkontrakten handelt es sich um Anlagen mit sehr hohen Risiken.
Es droht ein Totalverlust.
Bei Anlagen in Form von Differenzkontrakten partizipiert der Anleger lediglich an der Kursentwicklung eines Basiswerts, von dem auch der Kurs des Differenzkontraktes abhängig ist. Der Anleger erwirbt aber keinerlei Rechte an einem Basiswert.
Es muss auch nur eine Margin gestellt werden, die nur einen Bruchteil des jeweiligen Trades ausmacht, so dass eine Hebelwirkung gegeben ist. Es besteht insbesondere auch das Risiko, dass Kursausschläge innerhalb kürzester Zeit dazu führen können, dass die Sicherheitsleistung nicht ausreichend ist und CFD-Positionen zwangsweise glattgestellt werden.
Allgemeine Warnhinweise der BaFin
Bezüglich Handelsplattformen warnt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) allgemein seit einiger Zeit, dass Anleger von einer Vielzahl von Handelsplattformen, die keine Erlaubnis der BaFin oder einer anderen Aufsichtsbehörde haben, angesprochen werden.
Soweit uns bekannt, verfügt die BtcStart bzw. deren Betreibergesellschaft nicht über eine Erlaubnis der BaFin.
Möglichkeiten für Anleger der BtcStart
Wie wir bereits berichtet hatten, werden durch unsere Kanzlei bereits einige geschädigte Anleger gegenüber verschiedenen Handelsplattformen vertreten, die Anlagen über Tradingplattformen in Devisen (Forex), in CFD´s und binäre Optionen auf
- - Rohstoffe,
- - Aktien,
- - Indizes,
- - Währungen und
- - Kryptowährungen
getätigt haben.
Soweit Anlagen in Differenzkontrakten (CFD´s) und Forex-Kontrakte angeboten werden, handelt es sich unseres Erachtens um einen Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c KWG.
Soweit von der BtcStart bzw. deren Betreibergesellschaft ohne Erlaubnis der BaFin Anlegern Anlagen angeboten werden, können sich Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG begründen lassen. Im Falle eines unerlaubten Betreibens der Geschäfte können nach der Rechtsprechung sowohl die Betreibergesellschaft selbst als auch deren verantwortliche Personen auf Schadensersatz haften.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt bereits einige Anleger, die bei Anlagen über Internethandelsplattformen Schäden erlitten haben.
Anleger die bei der Internethandelsplattform btcstart.app/de investiert haben und Verluste erlitten haben und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, welche Ansprüche für sie im Einzelfall begründet werden können.
Anleger die bei der Internethandelsplattform BtcStart investiert haben und Verluste erlitten haben oder auch Guthaben nicht ausbezahlt erhalten und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, welche Ansprüche für sie im Einzelfall begründet werden können.Stand: 17.11.2021