
Handelsplattform easytrade55 – BaFin schreitet ein
Gegenüber der Maka Marketing UG (haftungsbeschränkt) i. G., Hamburg, die Einzahlungen auf ihrem Konto für die Internethandelsplattform easytrade55.com entgegengenommen hat, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde mit einem Bescheid vom 10.02.2020 angeordnet, das unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft einzustellen.
Von der Maka Marketing UG (haftungsbeschränkt) i. G. wurde auf ihrem Geschäftskonto Kapital von Privatanlegern angenommen und an andere Gesellschaften weitergeleitet, u. a. für Anlagen bei der Internethandelsplattform www.easytrade55.com, so die BaFin.
Nach Ansicht der BaFin wurde damit von der Maka Marketing UG (haftungsbeschränkt) i. G. ein Finanztransfergeschäft betrieben. Dafür hatte die Gesellschaft aber keinerlei Erlaubnis der BaFin.
Gemäß der BaFin ist die Verfügung nun auch rechtskräftig.
Seitens der easytrade55.com wird ein Handel in Devisen, Rohstoffen, Differenzkontrakten (CFD´s); Aktien und digitalen Währungen angeboten.
Warnhinweise der BaFin
Hinsichtlich der Handelsplattform www.easytrade55.com und anderer Handelsplattformen, warnt die BaFin seit einiger Zeit, dass Anlegern von einer Vielzahl von unseriösen Handelsplattformen angesprochen werden. Die BaFin warnt davor, das bei einigen Handelsplattformen der Verdacht einer organisierten Kriminalität bestehen würde.
Möglichkeiten für Anleger
Wie wir bereits berichtet hatten, werden durch unsere Kanzlei bereits einige geschädigte Anleger gegenüber verschiedenen Handelsplattformen vertreten, die Anlagen über Tradingplattformen in CFD´s und binäre Optionen auf
- Rohstoffe,
- Aktien,
- Indizes,
- Währungen und
- Kryptowährungen
Auch die Handelsplattform www.easytrade55.com verfügt laut der Mitteilung der BaFin nicht über eine Erlaubnis der BaFin.
Soweit von der www.cctmarket.com bzw. deren Betreibergesellschaft ohne Erlaubnis der BaFin Anlegern Anlagen angeboten werden, können sich Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG begründen lassen. Im Falle eines unerlaubten Betreibens der Geschäfte können nach der Rechtsprechung sowohl die Betreibergesellschaft selbst als auch deren verantwortliche Personen auf Schadensersatz haften.
Anleger die bei der Internethandelsplattform EasyTrade55 investiert haben und Verluste erlitten haben oder auch Guthaben nicht ausbezahlt erhalten und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, welche Ansprüche für sie im Einzelfall begründet werden können.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt und berät Anleger, die der Handelsplattform www.easytrade55.com Kapital zur Verfügung gestellt haben.
Stand: 04.05.2020