Onlinehandelsplattform marketbulls – BaFin ermittelt
Hinsichtlich der Internethandelsplattform marketbulls wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darauf hingewiesen, dass die Betreiber der Webseite marketbulls.co.uk keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Erbringung von Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG) haben und das Unternehmen nicht der Aufsicht der BaFin unterliegt.
Nach Meinung der BaFin begründen Unterlagen und Informationen, die der BaFin bekannt sind, die Annahme, dass von marketbulls unerlaubte Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland offeriert wurden.
Im Übrigen hätten auch angebliche BaFin-Mitarbeiter mit Kunden von marketbulls telefonisch Kontakt aufgenommen und Anleger hätten auch gefälschte Schreiben der BaFin erhalten, in denen über angebliche Zahlungseingänge in Kryptowährungen auf einem Konto berichtet worden sei und der Adressat aufgefordert worden sei, einen bestimmten Betrag zur „Freischaltung des Geldes“ zu überweisen.
Hierzu wurde klargestellt, dass die BaFin diese Schreiben nicht versandt hat und es sich um einen Betrugsversuch handelt.
Die BaFin ermittelt insoweit.
Webseiten marketbulls.co.uk und marketbull.co.uk
Die Betreiber der Plattform sind gegenüber Anlegern zunächst unter der Domain marketbulls.co.uk aufgetreten.
Die BaFin hat nun darauf verwiesen, dass nach ihren Informationen der Anbieter auch unter der Domain marketbull.co.uk gegenüber Anlegern aufgetreten ist.
Betreibergesellschaft sei eine Marketbull LTD mit angeblichem Sitz in London, Großbritannien.
Möglichkeiten für Anleger der marketbulls
Anleger, die der marketbulls Kapital zur Verfügung gestellt haben, sollten einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten für sie bestehen, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.
Soweit Anlegern in Deutschland von marketbulls laut der BaFin Festgeldanlagen angeboten worden sind, handelt es sich unseres Erachtens um ein Bank- bzw. Einlagengeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) bzw. neu des Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).
Für das Betreiben eines Einlagengeschäfts benötigt ein Anbieter, soweit dieser entsprechenden Anlagen in Deutschland anbietet, dafür eine vorherige Erlaubnis der BaFin.
Über eine derartige Erlaubnis der Behörde verfügt die marketbulls laut der BaFin nicht. Soweit von der marketbulls Einlagengeschäfte betrieben werden, ohne dass die Gesellschaft dafür über eine Erlaubnis der BaFin verfügt, kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften begründen lassen.
Das Gleiche gilt, soweit die marketbulls auch mit weiteren Anlageangeboten unter Umständen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen gemäß dem Hinweis der BaFin erbringt, ohne dafür über eine Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Denn im Falle eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften bzw. von Bankgeschäften bzw. Finanzdienstleistungen könne nach der Rechtsprechung sowohl die Gesellschaft selbst als auch deren verantwortliche Personen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG bzw. neu § 15 WpIG auf Schadensersatz haften.
Auch weitere Ansprüche sind denkbar.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die der marketbulls Kapital zur Verfügung gestellt haben und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen.
Anleger die bei der Internethandelsplattform marketbulls investiert haben und Verluste erlitten haben oder auch Guthaben nicht ausbezahlt erhalten und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, welche Ansprüche für sie im Einzelfall begründet werden können.Stand: 06.12.2021