Handelsplattform rogerfin.co – Achtung
Die Handelsplattform rogerfin bietet ein Forex-Trading sowie Anlagen mit Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD´s) an.
Auf der Homepage wird u. a. damit geworben, dass man mit über 200 Assets handeln könne und sich rogerfin insbesondere auf Devisen, Kryptowährungen, Rohstoffe und Indizes konzentriere.
Es werden mehre Kontoformen mit unterschiedlichen Leistungsspektrum angeboten, nämlich
- ein Bronzekonto,
- ein Silberkonto,
- ein Goldkonto,
- ein Schwarzes Konto,
Warnhinweise der britischen Finanzaufsicht, Financial Conduct Authority
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde, FCA, hat darauf hingewiesen, dass rogerfin Finanzdienstleistungen bzw. Produkte in Großbritannien ohne Genehmigung der FCA anbietet.
Warnhinweise der BaFin
Hinsichtlich der Handelsplattform rogerfin und anderer Handelsplattformen, warnt die BaFin seit einiger Zeit, dass Anlegern von einer Vielzahl von unseriösen Handelsplattformen angesprochen werden. Die BaFin warnt davor, das bei einigen Handelsplattformen der Verdacht einer organisierten Kriminalität bestehen würde.
Möglichkeiten für Anleger der rogerfin
Wie wir bereits berichtet hatten, werden durch unsere Kanzlei bereits einige geschädigte Anleger gegenüber verschiedenen Handelsplattformen vertreten, die Anlagen über Tradingplattformen in CFD´s und binäre Optionen auf
- Rohstoffe,
- Aktien,
- Indizes,
- Währungen und
- Kryptowährungen
Wer in Deutschland deutschen Anlegern derartige Anlagen anbietet, benötigt unter Umständen auch eine Erlaubnis der BaFin. Über eine derartige Erlaubnis verfügt die rogerfin, soweit bekannt, nicht. Von derartigen Handelsplattformen werden Anlegern häufig Anlagen mit der Möglichkeit von hohen Gewinnen angeboten. Den Betreiber derartiger Handelsplattformen ist das Angebot derartiger Anlagen in Deutschland ohne Erlaubnis nicht gestattet. Von der BaFin wird daher zur äußersten Vorsicht geraten.
Soweit von der rogerfin bzw. deren Betreibergesellschaft ohne Erlaubnis der BaFin Anlegern Anlagen angeboten werden, können sich Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG begründen lassen. Im Falle eines unerlaubten Betreibens der Geschäfte können nach der Rechtsprechung sowohl die Betreibergesellschaft selbst als auch deren verantwortliche Personen auf Schadensersatz haften.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt bereits einige Anleger, die bei Anlagen über Internethandelsplattformen Schäden erlitten haben.
Anleger die bei der Internethandelsplattform RogerFin investiert haben und Verluste erlitten haben oder auch Guthaben nicht ausbezahlt erhalten und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, welche Ansprüche für sie im Einzelfall begründet werden können.
Stand: 18.05.2020