Onlineplattform thesimplemoney – BaFin schreitet ein
Soweit ein Verantwortlicher unter dem Internetauftritt thesimplemoney.de Anlegern anbot, dass sich ein eingezahltes Kapital innerhalb kurzer Zeit verdoppelt und Anlegern eine unbedingte Rückzahlung des verdoppelten Anlagebetrags versprochen wurde, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dem Verantwortlichen gegenüber angeordnet, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft unverzüglich einzustellen und abzuwickeln.
Anlegern wurde offeriert, Einzahlungen auf ein Konto in Litauen oder auf ein inländisches Konto des Verantwortlichen von thesimplemoney.de zu leisten, so die BaFin.
Nach Ansicht der BaFin hat der Verantwortliche von thesimplemoney.de mit diesem Angebot ein Einlagengeschäfte betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Möglichkeiten für Anleger der thesimplemoney.de
Anleger, die für Anlagen über die Onlineplattform thesimplemoney.de Kapital zur Verfügung gestellt haben, sollten einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten für sie bestehen, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.
Soweit Anlegern in Deutschland über thesimplemoney.de nach Hinweisen der BaFin eine bedingte Rückzahlung eingezahlter Gelder angeboten wurde, handelt es sich um ein Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) bzw. neu des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG).
Wer Anleger derartige Einlagengeschäfte in Deutschland anbietet, benötigt dafür eine vorherige Erlaubnis der BaFin.
Über eine derartige Erlaubnis hat der Verantwortliche von thesimplemoney.de nicht verfügt.
Soweit über thesimplemoney.de Einlagengeschäfte betrieben wurden, ohne dass dafür eine Erlaubnis der BaFin gegeben war, kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften begründen lassen.
Im Falle eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften kann nach der Rechtsprechung auch der Verantwortliche bzw. der Anbieter selbst gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG bzw. neu § 15 WpIG auf Schadensersatz haften.
Anleger, die über thesimplemoney.de Kapital angelegt haben, können sich für Fragen gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.
Anleger die bei der Internethandelsplattform thesimplemoney investiert haben und Verluste erlitten haben oder auch Guthaben nicht ausbezahlt erhalten und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, welche Ansprüche für sie im Einzelfall begründet werden können.Stand: 18.05.2022